Ausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden

versdb 2025, 39

7Ob143/25t

 

Nach seinem klaren und eindeutigen Wortlaut erstreckt sich der Risikoausschluss für bewegliche Sachen in offenen Gebäuden gemäß Art 3 F671 nicht nur auf zusätzlich mitversicherte, sondern auf sämtliche vom Versicherungsschutz erfasste Sachen. Die Klausel enthält weder einen Verweis auf Art 2 F671 noch einen inhaltlichen Bezug auf die dort als zusätzlich mitversichert angeführten Sachen. Dass die Klauseln in den Versicherungsbedingungen unmittelbar aufeinanderfolgen, ändert daran nichts. Der durchschnittlich verständige VN wird die Bedingungslage dahin verstehen, dass der Risikoausschluss für bewegliche Sachen im Freien, in offenen Gebäuden und in Rohbauten nicht nur für die nach Art 2 zusätzlich mitversicherten offenen Gebäude gilt, sondern auch für die im Versicherungsschein angeführten Gebäude. Art 3 F671 erfasst auch das Inventar, sieht diese Klausel doch keine diesbezügliche Einschränkung vor und geht der VN selbst davon aus, der gegenständliche Silo stelle eine bewegliche Sache dar.