Kostentragung bei weiteren Antragstellern

versdb 2025, 40

Rechtsschutz

7Ob132/25z

 

 

In dem vom Versicherungsschutz gedeckten Erbrechtsstreit gaben der VN sowie die zwei weiteren Antragsteller jeweils widerstreitende Erbantrittserklärungen ab. Somit erfolgte in diesem Verfahren eine Wahrnehmung jeweils eigener rechtlicher Interessen des VN und der weiteren Erbansprecher. Soweit der VN zum Ersatz der Kosten der Gegenseite – des dortigen Erstantragstellers – verpflichtet wurde, kommt daher nur eine anteilige Kostentragung des Versicherers nach Art 6.6.3. und Art 6.7.8. ARB zu tragen. Diese umfasst in Anbetracht der Beteiligung einer weiteren Person mangels weiterer Anhaltspunkte für eine andere Teilung die Hälfte der gegnerischen Kosten, zu deren Ersatz der VN verpflichtet wurde.

 

Die gerichtliche Kostenentscheidung im Erbrechtsstreit entfaltet für die Frage der anteiligen Kostentragung nach Art 6.7.8. ARB keine Bindungswirkung. Diese ist zwar für Art 6.6.3. ARB und die Beurteilung maßgeblich, zur Zahlung welcher Kosten der Gegenseite der VN verpflichtet ist, wovon aber die Frage zu unterscheiden ist, ob die Leistungspflicht des Versicherers nur die Übernahme der den VN treffenden anteiligen Kosten umfasst. Daher steht einer nur anteiligen Kostentragung durch den Versicherer nach Art 6.7.8. ARB nicht entgegen, dass das Verlassenschaftsgericht eine solidarische Haftung des VN für die gesamten gegnerischen Kosten ausgesprochen hat.