versdb 2025, 46
Rechtsschutz
7Ob186/25s
Die Vorgangsweise des VN – dem sein Rechtsvertreter zuzurechnen ist – nach Aufmerksamwerden auf die Problematik des Fremdwährungskredits im Juli 2022, nachfolgender Recherchen und der Ablehnung seitens des Rechtsvertreters der Bank am 23. 8. 2022, mit der Deckungsanfrage bis zum 2. 1. 2023 – also weitere vier Monate – zuzuwarten, ist eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung.
