versdb 2026, 2
Rechtsschutz
7Ob185/25v
Im vorliegenden Fall wäre es dem VN möglich gewesen, den unterbrochenen Parallelprozess als Prüfungsprozess gemäß § 110 IO und kumulativ – im Rahmen des modifizierten Klagebegehrens – mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach § 157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. Eine Zustimmung des (dortigen) Beklagten zu einer solchen Verfahrensfortsetzung wäre nicht notwendig gewesen, da auch das Begehren auf Zahlung bei Vollstreckung in den Deckungsanspruch des VN (§ 157 VersVG) bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war.
Bei einer solchen Vorgehensweise wäre Verfahrensgegenstand des fortgesetzten Parallelprozesses auch das vom VN angestrebte Begehren auf den Deckungsanspruch des VN gewesen. Der VN hat von dieser ihm freistehenden Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern das Verfahren ausschließlich als Prüfungsprozess fortgesetzt. Dem Versicherer ist somit der Nachweis einer Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.4 ARB 2009 gelungen.
