Mehrkosten für eine Ersatzwohnung (hier: bis 12 Monate nach dem Eintritt des Schadenereignisses)

versdb 2026, 3

Allgemein, Leitungswasser

7Ob175/25y

 

 

Der durchschnittlich verständige VN versteht den Begriff Schadenereignis im Zusammenhang mit der 12 Monatsfrist des Art 1.3.13 ABH 2007 entsprechend der (allgemeinen) Definition des Art 2.2.1 ABH 2007. Die 12 Monatsfrist beginnt daher mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen.

Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht intransparent und nicht gröblich benachteiligend.