Verschlucken von schädlichen Stoffen

versdb 2026, 9

Unfallversicherung

7Ob200/25z

 

 

Der VN nahm die brennbare Flüssigkeit (zum Feuerspucken) zwar zunächst bewusst und gewollt in den Mund. Das anschließend intendierte Ausspucken der Flüssigkeit wurde jedoch durch das ungewollte Verschlucken und Aspirieren unterbrochen, wodurch die Flüssigkeit versehentlich in den Lungenbereich des VN gelangte. Das weitere Geschehen entzog sich damit durch das unerwartete Verschlucken seiner Beherrschung. Eine völlig beherrschte und gewollte Situation, die einen Unfall ausschließen würde, liegt somit nicht vor. Der Kontakt der brennbaren Flüssigkeit mit dem Lungenbereich des VN war schließlich auch „plötzlich“ im Sinn des Art 6 Z 1 AUVB 2016. Dass die Gesundheitsschäden erst im Lauf der nachfolgenden Nacht akut wurden, ist hingegen nicht entscheidend.