Verschmutzung als Sachschaden

versdb 2026, 11

Bauwesenversicherung

7Ob153/25p

 

 

Urteil zur Bauwesenversicherung: Eine Beschädigung iSd Art 13.B.1. BW 1/75 liegt weiterhin dann vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Für den Eintritt eines Sachschadens kann daher im jeweiligen Einzelfall eine ausreichend beeinträchtigende Verschmutzung der Sache genügen.