Anerkennungsklausel

versdb 2026, 18

Allgemein

7Ob205/25k

 

 

Mit einer Anerkennungsklausel übernimmt der Versicherer grundsätzlich nur die alleinige Umschreibung des Risikos also der primären Risikoumschreibung, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu (ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände) befreit ist. Die vorliegende Anerkennungsklausel ist auf den hier eingewendeten sekundären Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nicht anwendbar.