Baufälligkeit

versdb 2026, 18

Allgemein, Sturm

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Der Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB greift bei einem Gebäude, wenn sich dieses in einem baufälligen Zustand befindet bzw ganz oder teilweise mangelhaft instand gehalten wurde. Ein Gebäude wird allgemein dann als „baufällig“ bezeichnet, wenn es sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe vom Einsturz bedroht ist. Baufälligkeit und die hier für bestimmte Objektbereiche festgestellte mangelhafte Errichtung sind verschiedene Risikoausschlüsse. Auch werden für den ersteren Risikoausschluss eine solche Baufälligkeit (die allenfalls zeitlich nach und völlig unabhängig von einer mangelhaften Errichtung eintreten kann) und mangelhafte Errichtung nicht kumulativ vorausgesetzt, sondern handelt es sich um zwei unterschiedliche Tatbestände.