versdb 2026, 23
Rechtsschutz
7Ob24/26v
Der Krankenversicherer leitet aus einer behaupteten Verletzung der Anzeigepflicht durch den VN ein Rücktrittsrecht gemäß § 16 VersVG und darauf aufbauend Rückforderungsansprüche sowie die Ablehnung einer weiteren Deckung aus der Krankenversicherung ab. In diesem Fall liegt bereits in der behaupteten Unterlassung einer Mitteilung vorliegender medizinischer Diagnosen im Rahmen der Antragstellung der Krankenversicherung am 31. 1. 2022 der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des Rücktritts sowie die Deckung konkreter Leistungen. Dieser allein maßgebliche Verstoß (Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 16 VersVG durch den VN) ist der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung.
