Vereinbarung "private Verwendung": Fahrzeug betrieblich genutzt

versdb 2026, 20

KFZ Kasko

7Ob34/26i

 

 

Ein durchschnittlich verständiger VN versteht unter einer „privaten Verwendung“ grundsätzlich schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Nutzung zu privaten Zwecken ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit.

Die Nutzung eines Fahrzeugs für im Rahmen eines Restaurantbetriebs durchgeführte Essenslieferungen ist demgegenüber diesem Restaurantbetrieb zuzuordnen und somit grundsätzlich nicht als „private Verwendung“ im Sinn der hier zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu qualifizieren.

 

Liegt eine äquivalenzwahrende Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG vor, dann bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung in erster Linie nach dem für alle primären Obliegenheiten geltenden § 6 Abs 1 VersVG. § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG enthält jedoch für den Teilbereich der Leistungsfreiheit eine zusätzliche Regelung, indem er außerdem eine Proportionalitätsregel einführt. Diese stellt anders als jene nach § 6 Abs 2 VersVG nicht auf den „Kausalitätsgrad“, sondern auf den „Äquivalenzgrad“ ab. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Der Versicherer hat die objektive Verletzung der Obliegenheit durch den VN zu behaupten und zu beweisen. Bei einer Obliegenheit nach § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG muss dann der VN beweisen, dass ihn nicht einmal leichte Fahrlässigkeit trifft. Da § 6 Abs 1a erster Satz VersVG eine im Vergleich zu § 6 Abs 1 VersVG den VN begünstigende Regel ist, hat der VN auch nachzuweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko zu höheren Prämien versichert.

Der Versicherer versichert nach dem festgestellten Sachverhalt prinzipiell keine Fahrzeuge, die für Botendienste oder Essenslieferungen verwendet werden. Damit steht jedoch fest, dass der Versicherer das höhere Risiko der Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen des Restaurantbetriebs selbst zu höheren Prämien nicht übernommen hätte. Die vereinbarte Leistungsfreiheit tritt somit in voller Höhe ein.