versdb 2026, 29
Lebensversicherung
7Ob66/26w
Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins zu leisten hat, so genügt, wenn der VN behauptet, zur Rückgabe außerstande zu sein, das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei (§ 4 Abs 2 Satz 1 VersVG). Bei Verlust eines Versicherungsscheins, der unter § 4 Abs 2 Satz 1 VersVG fällt, ist somit keine Kraftloserklärung notwendig. Vielmehr genügt das gerichtlich oder notariell beglaubigte Anerkenntnis, dass die Schuld erloschen sei.
