Urteil zur Herzinfarktklausel - Auswirkungen und Folgen

Soweit Art 6 Abs 3 AUVB den Versicherungsschutz Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch (dh ohne Einschränkungen) als Unfallfolge ausschließt, verstößt sie demnach gegen § 879 Abs 3 ABGB und ist unwirksam.

 

Nach den Feststellungen war der Sturz der versicherten Person anlässlich des Aussteigens aus dem Transferbus Ursache der Dissektion der arteria carotis interna links und des nachfolgenden Mediateilinfarkts links. Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden besteht demnach ein adäquater Kausalzusammenhang. Es liegt somit ein Unfall im Sinn des Art 6 Abs 1 AUVB vor, der in Art 6 Abs 3 AUVB geregelte Risikoausschluss ist aber – wie dargelegt - unwirksam (§ 879 Abs 3 ABGB). Auf die Bestimmung des Art 21 Abs 2 AUVB (Mitwirkung Vorerkrankungen/Gebrechen) hat sich der Versicherer nicht berufen und ihre tatsächlichen Voraussetzungen auch nicht behauptet.

 

OGH 7 Ob 113/19x, versdb 2019, 52

 

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