Unfall: Infektionskrankheit trotz Infektionsklausel ausgeschlossen?

In den meisten Unfallversicherungsbedingungen sind übertragbare Krankheiten als Unfallfolge nicht versichert. Oft wird aber eine entsprechende Deckungserweiterung angeboten. Fraglich ist, ob diese Erweiterung ausreichend ist.

 

 

Beginnen wir mit einem Beispiel: Ein Tierbiss ist ein versicherter Unfall, die Wunde ist eine versicherte Gesundheitsschädigung, eine Infektion durch über diesen Weg eindringende Erreger ist aber ausgeschlossen.

 

Die Muster-Bedingungen sehen aber Ausnahmen vor: Für Kinderlähmung, FSME, Wundstarrkrampf und Tollwut besteht Versicherungsschutz. Eine Leistung wird allerdings meist nur für Tod und Dauerinvalidität angeboten.

 

Zahlreiche Versicherungsunternehmen schließen weitere übertragbare Krankheiten in den Versicherungsvertrag ein - z.B.:

  • Auflistung weiterer Krankheiten in den Bedingungen
  • durch Insekten oder Tiere übertragene Krankheiten
  • berufliche Infektionen (z.B. bei Ärzten)

 

Infektionen, die nicht von Tier oder Mensch übertragen werden, sind aber auch ohne Deckungserweiterung versichert. Als Beispiel kann hier eine Infektion aufgrund eines operativen Eingriffs nach einem Unfall angeführt werden. Dies hat auch der OGH bereits bestätigt.

 

Nun gibt es auch beim Einschluss von (übertragbaren) Infektionen natürlich zahlreiche Unterschiede in den Formulierungen dieser Deckungserweiterung. Auf einen Unterschied sei an dieser Stelle besonders hingewiesen: Es gibt Formulierungen, die Infektionen zwar einschließen, Infektionskrankheiten aber ausschließen. Dazu folgende Beispiele:

 

A. Infektionskrankheiten gedeckt: "Weiters gilt der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten ebenfalls als Unfall: Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen (Tierbiss) übertragen wurden."

 

B. Infektionskrankheiten ausgeschlossen: "Als Unfall gelten auch solche in Ausübung der versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektionen (nicht aber Infektionskrankheiten), die durch plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase hervorgerufen wurden. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des plötzlichen Eindringens nicht."

 

Eine Infektion oder Ansteckung ist das (passive) Eindringen von Krankheitserregern in einen Organismus, wo sie verbleiben und sich anschließend vermehren. Krankheiten, die durch Ansteckung mit Krankheitserregern (Pathogenen) verursacht werden, nennt man Infektionskrankheiten (https://de.wikipedia.org/wiki/Infektion).

 

Ist nun - wie in der Variante B - die Krankheit selbst nicht versichert, stellt sich die Frage, ob der Versicherer jemals eine Leistung aus dieser "Deckungserweiterung" erbringen muss. Gemeint könnte mit dieser Formulierung auch sein, dass Infektionskrankheiten, die nicht durch ein plötzlich von außen wirkendes Ereignis verursacht werden, ausgenommen werden sollten. Kommt man bei der Auslegung zum Ergebnis, dass Infektionskrankheiten niemals gedeckt sind, dann ist diese Klausel wohl gröblich benachteiligend und überraschend für den Versicherungsnehmer und könnte so der Klauselkontrolle zum Opfer fallen. Im Vorfeld sollte man aus Sicht des Versicherungsnehmers klarstellen, dass nicht nur die Infektion sondern auch die daraus resultierende Infektionskrankheit gedeckt ist.

Überprüfen Sie die Deckung bei Infektionen für Ihren konkreten Fall mit der versdb SCHADENANALYSE, die für die Unfallversicherung auch Ihre konkreten Bedingungen überprüft (z.B. Uniqa, Generali, Wiener Städtische).

 

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