Der VN und dessen Vater kontrollierten die versicherte Liegenschaft regelmäßig im Schnitt zwei Mal pro Monat. Nach der Delogierung und seit der Polizzierung der Versicherung durch den Versicherer war es zwei bis drei Mal der Fall, dass Personen in das Haus eindrangen. Sobald der VN davon erfuhr, versperrte er das Haus wieder und entfernte zurückgelassene Kleidung und Matratzen. Über solche Vorfälle hat der VN immer wieder mit seinem Betreuer (Makler) gesprochen, der dann auch vor Ort war und sich die Situation ansah. Am 16. 4. 2015 kam es im versicherten Objekt zu einem Brand, wodurch das Wohnhaus im Dachstuhlbereich schwer beschädigt wurde und das Nebengebäude abbrannte. Aufgrund der Verwendung von Brandbeschleunigern ging die Staatsanwaltschaft von Brandstiftung aus.
Im Versicherungsvertrag war folgende "Maklerklausel" vereinbart:
"Der gesamte Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit gegenständlichem Vertrag wird mit der (Nebenintervenientin) abgewickelt. Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers gelten dem Versicherer als zugegangen, wenn diese bei der (Nebenintervenientin) eingelangt sind. Der Makler ist zu deren unverzüglicher Weiterleitung an den Versicherer verpflichtet. Versicherungsanträge sowie Anzeigen oder Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, die ein Versicherungsverhältnis begründen oder den Deckungsumfang eines bestehenden Versicherungsverhältnisses erweitern sollen, gelten jedoch erst mit ihrem tatsächlichen Eingang beim Versicherer als diesem zugegangen.“
Entscheidung des OGH:
Es kann dahin stehen, ob es überhaupt – wie der Versicherer meint – nach Abschluss des Versicherungsvertrags zu einer Gefahrenerhöhung im Sinn der §§ 27 ff VersVG im Zusammenhang mit dem Eindringen fremder Personen in das Objekt des VN gekommen ist. Solche Vorkommnisse hat der VN jedenfalls seinem Betreuer regelmäßig mitgeteilt. Nach der Maklerklausel sind aber ab Vertragsabschluss solche Mitteilungen als Wissen dem Versicherer zuzurechnen. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers infolge nachträglicher Gefahrenerhöhung scheidet damit jedenfalls aus.
Kommentar:
Diese Einschätzung des OGH ist wohl verfehlt. Übersehen wird, dass der Versicherungsmakler nach der Maklerklausel verpflichtet ist, diese Anzeigen unverzüglich weiterzuleiten. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Versicherer wäre wohl leistungsfrei, wenn man diesen Umstand berücksichtigt.
OGH 7 Ob 130/18w, versdb 2019, 21 (Maitz)
Weitere interessante Kernaussagen des Urteils (auch zu weiteren Maklerklauseln) finden Nutzer von versdb - Datenbank Versicherungsrecht - hier.