Rechtsschutz OGH: Erfolgsaussichtenprüfung

Der vom Versicherungsnehmer behauptete Verstoß ist eine angebliche Fehlberatung über die Sicherheit eines Investments im Dezember 2007. Diese hat der Versicherungsnehmer am 24. 5. 2011 bei einer Gesellschafterversammlung wegen der damals angekündigten Verluste erkannt. Demnach hätte der Kläger zur Wahrung der schadenersatzrechtlichen 3-jährigen Verjährungsfrist rechtzeitig (also innerhalb von 3 Jahren ab dem 24. 5. 2011) Klage gegen die Investmentgesellschaft erheben müssen.  Der Rechtsschutzversicherer lehnt die Deckung somit zurecht ab, weil aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist keine Aussicht auf Erfolg besteht (OGH 7 Ob 171/16x).

 

Der Verjährungseinwand ist einer der wenigen Fälle, bei denen ein Versicherer wegen mangelnder Erfolgsaussicht ablehnen kann - in vielen Fällen ist das nicht zulässig, weil insbesondere eine Beweiswürdigung durch den Versicherer nicht vorgenommen werden darf. Zum Verjährungseinwand gab es jüngst aber eine Entscheidung zugunsten des Versicherungsnehmers.