Zeitliche Lücken bei Wechsel des Rechtsschutzversicherers

  • Unterschiedliche Versicherungsfalldefinitionen: Ältere Versicherungsbedingungen sehen im Schadenersatzrechtsschutz für reine Vermögensschäden das Schadenereignis als Versicherungsfall an, neuere Bedingungen jedoch den (vorher liegenden) Verstoß (die Ursache). Es kann somit beim Versichererwechsel  vorkommen, dass sowohl der Vorversicherer als auch der neue Versicherer leistungsfrei sind, weil der Versicherungsfall jeweils in die Laufzeit des anderen Versicherers fällt.
  • Zeitliche Risikoauschlüsse:
    • Ursache vor Vertragsabschluss: die aktuellen Musterbedingungen enthalten einen neuen zeitlichen Risikoausschluss (Artikel 3.2 ARB Musterbedingungen des VVO).
    • Willenserklärungen und Rechtshandlungen vor Vertragsabschluss: Löst eine Willenserklärung oder eine Rechtshandlung den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz, selbst wenn der Verstoß in der Laufzeit des neuen Versicherungsvertrages liegt. Auch der Vorversicherer ist leistungsfrei, weil der Verstoß nicht in seine Laufzeit fällt.
    • Erb-Rechtsschutz: Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der dem Versicherungsfall zugrunde liegende Todesfall 6 Monate vor bzw. 12 Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Wird der Versicherer nahtlos gewechselt und ereignet sich der dem Streit zugrunde liegende Todesfall beispielsweise 10 Monate nach Beginn des neuen Vertrages, sind sowohl der Vorversicherer als auch der neue Versicherer leistungsfrei. Der neue Versicherer ist auch bei Verzicht auf die Wartezeiten leistungsfrei, weil es sich bei diesem Ausschluss um keine Wartezeit handelt.
    • Wartezeiten: Kein Versicherungsschutz besteht beim neuen Versicherer, wenn sich der Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ereignet. Der Vorversicherer leistet schon deshalb nicht, weil der Versicherungsfall nach Vertragsende eingetreten ist.
  • Ablauf der Nachmeldefrist: Kein Versicherungsschutz besteht beim Vorversicherer, wenn die Nachmeldefrist abgelaufen ist. Der neue Versicherer ist nicht leistungspflichtig, weil der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten ist.

Mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem neuen Versicherer und dem Versicherungsnehmer können diese zeitlichen Lücken entschärft werden.


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