Nachhaftungsfristen wohl auch in der Haftpflichtversicherung unzulässig

Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob 204/16z einen Vermögensschadenhaftpflichtversicherungsfall eines gewerblichen Vermögensberaters abgelehnt, weil der Versicherungsfall nicht während der Vertragslaufzeit eingetreten ist.

 

Interessant an diesem Urteil ist aber, dass das Thema der Nachhaftungsfrist (Nachmeldefrist) erwähnt wurde:

 

Ein Zusammenhang mit der Judikatur zu Nachhaftungsklauseln in der Rechtsschutzversicherung besteht im entschiedenen Fall nicht, weil bereits der Versicherungsfall nicht während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Ein Zusammenhang würde nur dann bestehen, wenn ein innerhalb der Vertragslaufzeit eingetretener Versicherungsfall nicht rechtzeitig innerhalb der Nachhaftungsfrist gemeldet wurde.

 

Der OGH gibt hier einen - wenn auch kleinen - Hinweis darauf, dass strikte Nachhaftungsfristen wie auch in der Rechtsschutzversicherung nicht zulässig sind (siehe auch Kommentar vom 29. Mai 2017): Bloß wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Nachhaftungszeit keine wie immer gearteten Hinweise darauf haben kann, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen.

 

Das bedeutet wohl, dass Nachhaftungsfristen oder Nachmeldefristen etwa in einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung aber auch in der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung (Nachmeldefrist beträgt hier idR 2 Jahre ab Lieferung des mangelhaften Produktes) nicht anzuwenden sind, wenn der VN nach Kenntniserlangung vom Schaden den Versicherungsfall unverzüglich anzeigt.