Beim Betrieb einer Wärmepumpe bilden sich – konstruktionsbedingt, im Zuge notwendiger Abtauvorgänge – pro Tag mehrere Liter Kondensat. Da der Abfluss der Kondensatwanne verstopft war, konnte im Haus des Versicherungsnehmers das Kondensat nicht – wie vorgesehen – in den Kanal abgeleitet werden. Es entstand durch diese Verstopfung des Abflusses der Kondensatwanne der Wärmepumpe und dadurch austretendes Kondenswasser ein Wasserschaden am Mauerwerk und am Boden des Kellers.
Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Leitungswasserversicherung: Aus Wasserversorgungs- oder Heizungsanlagen austretendes Kondenswasser ist Leitungswasser iSd Bedingungen. Eine angeschlossene Einrichtung ist – nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers – jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Ausdrücklich werden in Art 1.1 AWB Warmwasserversorgungs- und Heizungsanlagen angeführt. Zu diesen gehören auch Wärmepumpenanlagen. Bei der gegenständlichen Luft-/Wasserwärmepumpenanlage handelt es sich demnach um eine in Art 1.1 AWB ausdrücklich angeführte angeschlossene Einrichtung. Das sich in einer Wärmepumpenanlage bildende Kondensat, das – der Konstruktion entsprechend – über eine Kondensatwanne und ein Abflussrohr in den Kanal abgeleitet werden soll, wird vom verständigen Versicherungsnehmer als Wasser aus einer angeschlossenen Einrichtung (Warmwasserversorgungs- und Heizungsanlagen) und damit als Leitungswasser im Sinn der Bedingungen angesehen (OGH 7 Ob 118/17d).
Dieses Urteil zeigt, dass es bei der Beurteilung des Inhalts von Versicherungsbedingungen darauf ankommt, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer den Inhalt versteht (Auslegung nach § 914 ABGB). Ob in diesem Fall auch Verstopfungsschäden mitversichert sind, ist nicht relevant, weil es nicht um die Behebung der Verstopfung geht, sondern um den Schaden, den das Leitungswasser verursacht hat.
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